MWST-Sondersatz

MWST-Sondersatz für Beherbergungsdienstleistungen

Aus politischen Gründen sieht die Schweiz als Tourismusdestination einen MWST-Sondersatz auf Beherbergungsdienstleistungen vor, um die Hotellerie und die so genannte Parahotellerie zu entlasten.

Der MWST-Sondersatz auf Beherbergungsleistungen von 3,8% findet Anwendung auf dem Gewähren von Unterkunft einschliesslich der allfälligen Abgabe eines Frühstücks. Der MWST-Sondersatz auf dem Frühstück gilt auch dann, wenn dieses separat in Rechnung gestellt wird.

MWST-Sondersatz – Problem 1: Welche Betriebe sind überhaupt betroffen?

Unter den MWST-Sondersatz fallen jene Beherbergungsleistungen, die durch Hotel- und Kurbetriebe sowie durch die Parahotellerie erbracht werden.

Hotelbetriebe, Kurbetriebe und Parahotellerie – Begriff

Als Hotelbetriebe gelten Hotels, Gasthäuser mit Gastbetten, Garnibetriebe, Motels, Ferienpensionen und Aparthotels sowie Hotelschiffe.

Als Kurbetriebe gelten Kurhäuser, Höhensanatorien, Bäderkliniken und Heilbäder. Der MWST-Sondersatz auf Beherbergungsleistungen gilt für sie jedoch nur insoweit, als ihre Beherbergungsleistungen nicht im Rahmen einer von der Steuer ausgenommenen Heilbehandlung erbracht werden.

Die Parahotellerie umfasst die Vermietung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Gästezimmern, den Betrieb von Jugendherbergen, das Anbieten von Schlafgelegenheiten in Internaten (auch hier wieder nur soweit steuerbar), Massenlagern und SAC-Hütten sowie das Vermieten von Zelt- und Wohnwagenplätzen inklusive allfälliger Beherbergungsleistungen.

MWST-Sondersatz – Problem 2: Abgrenzung von Beherbergungsleistungen von übrigen Leistungen sowie Leistungskombinationen

Die von der Hotellerie und Parahotellerie erbrachten Leistungen sind teils zum Sondersatz, teils zum Normalsatz und in Ausnahmefällen auch zum reduzierten Satz steuerbar. Die dem Sondersatz unterliegende Beherbergungsleistung umfasst neben der eigentlichen Beherbergung (Übernachtung mit Frühstück) nur noch gewisse Nebenleistungen.

Zudem stellt sich die Frage, was im Falle von Leistungskombinationen zu geschehen hat (Seminarpauschalen, Halbpension etc.), die bloss teilweise dem MWST-Sondersatz unterliegen.

Für weitere und detaillierte Einzelheiten zu all diesen Fragen wird auf die MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze verwiesen.