Reduzierter Mehrwertsteuersatz
Reduzierter Mehrwertsteuersatz auf Lieferungen
Ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 2,6% wird erhoben auf dem Entgelt (und der Einfuhr) folgender Lieferungen:
- Wasser in Leitungen
(Ausnahme: Kein reduzierter Mehrwertsteuersatz gilt für die Entsorgung von Abwasser [Dienstleistung]; diese unterliegt dem Normalsatz); - Nahrungsmittel und Zusatzstoffe
(weitere und detaillierte Einzelheiten dazu, wann ein reduzierter Mehrwertsteuersatz anwendbar ist, erhalten Sie in der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze) - Vieh, Geflügel
- Fische und andere Tiere zu Speisezwecken
- Getreide
- Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt
- Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere
- Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial
(weitere und detaillierte Einzelheiten dazu, wann ein reduzierter Mehrwertsteuersatz anwendbar ist, erhalten Sie in der MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze); - Medikamente
(Art. 49 MWSTV) - Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter
(Art. 50 + 51 MWSTV) und (Reklamecharakter: s. Art. 52 MWSTV)
Reduzierter Mehrwertsteuersatz auf Dienstleistungen
Zudem gilt der reduzierte Satz für folgende Leistungen:
- auf dem Entgelt für Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter (z.B. Werbespots)
- auf im Bereich der Landwirtschaft erbrachten Bodenbearbeitungsleistungen, die unmittelbar der Erzeugung von zum reduzierten Satz steuerbaren Urprodukten vorausgehen (z.B. Säen, Pflügen, Eggen, Düngen, Spritzen von Obstbäumen, Reben oder Gemüse), welche ihrerseits hauptsächlich zum Zweck der menschlichen Ernährung oder als Futter- und Streumittel für Tiere bestimmt sind und auf der Bearbeitung solcher noch mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse (z.B. Ernten von Gras/Heu, Getreide, Gemüse, Trauben)
- auf den von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Umsätzen) nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 – 16 MWSTG, unter Voraussetzung, dass für deren Versteuerung nach Art. 22 MWSTG optiert wurde
Im Falle einer Option versteuern Landwirte, Forstwirte oder Gärtner die Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse zum massgebenden Steuersatz. Gleiches gilt für den Verkauf von Vieh durch Viehhändler sowie den Verkauf von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe.